Satzung der aejn e.V.

Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend
in Niedersachsen (aejn) e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen (AEJN) e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Hannover und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen, gegründet am 13.11.1959, ist mit Erlass des Nds. Kultusministers vom 11.01.1966, Aktenzeichen IV/3/2650/65 mit allen Mitgliedern und deren Untergliederungen auf Landesebene als förderungswürdiger Jugendverband anerkannt worden und ist damit auf Landesebene öffentlich anerkannter Träger der Jugendarbeit und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach dem KJHG.

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Evangelischen Jugendarbeit in Niedersachsen.

(3)  Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch

a)  die Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedsverbände,

b)  die Stellungnahme zu Vorgängen in Kirche und Gesellschaft in Blick auf die Situation

von Kindern und Jugendlichen und zu Fragen der Jugend- und Gesellschaftspolitik,

c)  die gemeinsame Interessenvertretung gegenüber staatlichen, kirchlichen und sonstigen öffentlichen Stellen,

d)  die gemeinsame jugendpolitische Interessenvertretung im Landesjugendring Niedersachsen e.V.,

e)  die Entgegennahme und Verteilung öffentlicher Mittel der Jugendförderung aufgrund rechtlicher Bestimmungen,

f)  die Herausgabe von Arbeitsmaterialien zur evangelischen Jugendarbeit.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und jugendpflegerische Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), dem Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) und dem Jugendförderungsgesetz (JFG) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle evangelischen Jugendverbände werden, die als Landesverband in Niedersachsen organisiert und nicht unmittelbar im Landesjugendring Niedersachsen vertreten sind.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Delegiertenversammlung erworben.

(3) Der Austritt eines Mitgliedsverbandes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(4) Ein Mitgliedsverband kann nach Anhörung durch Beschluss der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden, wenn er den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Delegiertenversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe und Zahlungsweise der von den Mitgliedsverbänden zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)  die Delegiertenversammlung,

b)  der Vorstand.

§ 6 Delegiertenversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird als Delegiertenversammlung abgehalten. Die Erfüllung der Aufgaben der Mitgliederversammlung wird durch die Delegiertenversammlung übernommen. Die Delegiertenversammlung stellt daher die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

a)  Wahl und Abberufung des Vorstandes

b)  Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern

c)  Entgegennahme des Vorstandsberichtes

d)  Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss

e)  Beschlussfassung über die Verteilung öffentlicher Mittel aufgrund rechtlicher Bestimmungen

f)  Entlastung des Vorstandes

g)  Erlass und Änderung einer Beitragsordnung

h)  Beratung und Beschlussfassung über Schwerpunkte der Vereinsarbeit

i)  Wahl von Delegierten der AEJN in die Organe des Landesjugendringes Niedersachsen e. V.

j)  Berufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers

für Finanzen der AEJN auf Vorschlag des Vorstandes

k)  Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsverbänden

l)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen

m)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(2)  Stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung sind:

a)  zwei Delegierte eines jeden Mitgliedsverbandes, davon soll eine Ehrenamtliche/ein Ehrenamtlicher und eine Hauptamtliche/ein Hauptamtlicher sein.

b)  die/der Vorstandsvorsitzende.
(3)  Die Mitgliedsverbände der AEJN benennen ihre Delegierten durch ihre zuständigen Organe in Textform der AEJN. Für die benannten Delegierten ist je eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu benennen, welche/r im Verhinderungsfall stimmberechtigt in die Delegiertenver- sammlung eintritt.

(4) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer für Finanzen der AEJN sowie bis zu drei entsandte Delegierte der AEJN in die Organe des Landesjugendringes Niedersachsen e.V. nehmen an den Delegiertenversammlungen mit beratender Stimme teil.

(5) Zur Delegiertenversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Sie tagt mindestens zweimal im Jahr.

(6) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsverbände dies in Textform gegenüber dem Vorstand unter Angabe von Gründen beantragt, oder der Vorstand eine solche Sitzung für erforderlich hält. Sie muss innerhalb von vier Wochen nach Antragszugang tagen.

(7) Anträge an die Delegiertenversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin der Delegiertenversammlung in Textform in der AEJN-Geschäftsstelle eingegangen sein.
Die Geschäftsstelle sendet die Anträge zur Vorbereitung an die Mitgliedsverbände. Initiativanträge können in der Delegiertenversammlung beraten und beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten für die Aufnahme des Punktes auf die Tagesordnung stimmen.

(8) Beschlussfähigkeit

  1. a)  Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedsverbände vertreten sind.
  2. b)  Zur Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliederverbänden sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist die Anwesen- heit von drei Viertel der Mitgliedsverbände durch eine/n Delegierten erforderlich. Diese Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn entsprechende Beschlussvorschläge oder Anträge den Mitgliedern vollständig mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung in Textform zugestellt wurden.
  3. c)  Ist eine Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. d)  Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 8 e) zu enthalten.
  5. e)  Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedsverbände der Delegiertenversammlung beschlussfähig.

(9) Beschlussfassung

  1. a)  Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Dabei ist die Mehrheit nach Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
  2. b)  Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einer/einem Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen. Vorstandswahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.
  3. c)  Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine zustimmende Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliedsverbände erforderlich.
  4. d)  Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitgliedsverbände erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitgliedsverbände muss schriftlich erfolgen.
  5. e)  Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine zustimmende Mehrheit von vier Fünfteln der Mitgliedsverbände erforderlich.

(10) Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Protokollführerin/dem Protokollführer sowie von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird spätestens mit der Einladung zur nächsten Delegiertenversammlung versendet und auf dieser Delegiertenversammlung genehmigt.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstands.

  1. (2)  Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der AEJN gehört dem Vorstand als weiteres, geborenes Mitglied an. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ist im Gegensatz zu dem restlichen Vorstand zur allgemeinen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. Für alle darüber hinausgehenden Geschäfte ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich.
  2. (3)  Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. (4)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
  4. (5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder persönlich oder telefonisch anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder als Umlaufbeschluss gefasst. Dabei ist die Mehrheit nach Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
  5. (6)  Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von der Protokollführerin/dem Protokollführer sowie von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung versendet und wird auf dieser Vorstandssitzung genehmigt.

(7) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer für Finanzen der AEJN sowie bis zu drei Delegierte der AEJN in die Organe des Landesjugendringes Niedersachsen e. V. nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Delegiertenversammlung erhalten. Gemäß § 3 Nr. 26 a ESTG Satz 2.

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland (aej) e.V. mit der Auflage, es ausschließlich zum Zwecke der Förderung der Jugendhilfe im Land Niedersachsen zu verwenden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 7 der Satzung).

 

Hannover, den 29. Mai 2015